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   RG, 25.10.1934 - IV B 55/34   

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https://dejure.org/1934,387
RG, 25.10.1934 - IV B 55/34 (https://dejure.org/1934,387)
RG, Entscheidung vom 25.10.1934 - IV B 55/34 (https://dejure.org/1934,387)
RG, Entscheidung vom 25. Oktober 1934 - IV B 55/34 (https://dejure.org/1934,387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann eine wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähige Person gegen die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB. selbständig Beschwerde einlegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 284
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.03.1961 - IV ZB 308/60

    Beschwerderecht eines Geisteskranken

    In diesem ist im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 ff) ausgesprochen worden, daß ein geschäftsunfähiger Volljähriger gegen einen Beschluß, durch den gemäß § 1910 Abs. 2 BGB eine Pflegschaft für ihn angeordnet ist, keine wirksame Beschwerde einlegen könne.

    Da eine für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemeingültige Bestimmung über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen, nicht besteht, sind insoweit die Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit maßgebend (RGZ 145, 284, 286, 287).

    Außerdem muß § 59 FGG in dem hier interessierenden Anwendungsbereich auf Fälle der Vormundschaft beschränkt bleiben, weil die Pflegschaft über Volljährige nicht auf die - bestehende - Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen einwirkt (RGZ 145, 284, 288; 52, 223, 224; OLG 7, 126, 127).

  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Die Anordnung einer solchen Pflegschaft hat zwar einige nachteilige Wirkungen (vgl. hierzu: MünchKomm Rdnrn. 67, 68, Palandt Anm. 4, je zu § 1910 BGB); sie berührt aber grundsätzlich weder die Geschäftsfähigkeit noch die Testierfähigkeit des Pfleglings (vgl. § 2229 Abs. 2, 3, § 2230 BGB ; RGZ 52, 223 f.; 145, 284/288; OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 57 ; MünchKomm § 1910 BGB Rdnr. 11; Palandt aaO; Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 13, Staudinger BGB 10./11. Aufl. Rdnr. 27, BGBRGRK 10J11. Aufl. Anm. 7, je zu § 1910 BGB).
  • BGH, 26.11.1954 - IV ZB 47/54

    Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen

    Es hält die weitere Beschwerde trotz etwa bestehender Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers für zulässig und möchte sachlich über sie entscheiden, es sieht sich aber daran durch den Beschluss des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1934 (RGZ 145, 284 f), von der es dadurch abweichen würde, gehindert.
  • OLG Köln, 24.06.1987 - 2 Wx 22/87

    Zur Geschäftsfähigkeit eines Gebrechtlichkeitspfleglings; Vormerkungsfähigkeit

    Wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der streitigen Gerichtsbarkeit verbietet sich eine analoge Anwendung der §§ 52 ff ZPO (RGZ 145, 284, 286; BGHZ 35, 1, 8; BayObLG FamRZ 1984, 1151; Keidel/Kuntze/Winkler, FG 12. Aufl. § 13 FGG Rdn. 32).
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